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Karfreitag: Zulässiges Feiertagsprivileg oder verbotene Diskriminierung?

Arbeitsrechtao. Univ-Prof. Mag. Dr. Beatrix KarlRdW 2016/462RdW 2016, 615 Heft 9 v. 16.9.2016

Das OLG Wien11OLG Wien 29. 3. 2016, Ra 23/16t. hatte kürzlich zu entscheiden, ob einem konfessionslosen Arbeitnehmer, der am Karfreitag gearbeitet hat, Feiertagsarbeitsentgelt gem § 9 Abs 5 ARG gezahlt werden muss. Nach § 7 Abs 3 ARG ist der Karfreitag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag. Der Kläger machte geltend, dass die entgeltfortzahlungspflichtigen Freistellungen bzw das Feiertagsarbeitsentgelt auch jenen Arbeitnehmern einzuräumen seien, die keiner der in § 7 Abs 3 ARG genannten Religionsgemeinschaften angehören. Dazu berief er sich auf eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion und der Weltanschauung. Unter Anwendung des europarechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung (Art 1 GleichbRahmenRL; Art 21 Abs 1 GRC) kam das OLG Wien zum Ergebnis, dass § 7 Abs 3 ARG gegen das unionsrechtliche Antidiskriminierungsrecht verstößt, daher von nationalen Gerichten unangewendet gelassen werden muss, sodass auch der Kläger einen Freistellungsanspruch für den Karfreitag und damit für die geleistete Arbeit Anspruch auf das Feiertagsarbeitsentgelt gem § 9 Abs 5 ARG hat. Dieses Urteil lässt - wie im Folgenden dargestellt wird - wesentliche Aspekte außer Acht.

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