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GmbH-Gesellschaftsvertrag - sittenwidrige Abfindungsklausel

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/456RdW 2016, 610 Heft 9 v. 16.9.2016

ABGB: § 879

GmbHG: §§ 76, 84

Regelt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Abfindung ausscheidender Gesellschafter nicht, so hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen Wert - den Verkehrswert - des Geschäftsanteils. Die Frage, inwieweit hier Raum für abweichende Regelungen durch den Gesellschaftsvertrag besteht, wird in Lehre und Rsp unterschiedlich beantwortet. Jedenfalls nichtig ist aber eine Regelung im GmbH-Gesellschaftsvertrag, die ein Aufgriffsrecht betr den Geschäftsanteil eines Gesellschafters mit einer Abfindung unter dem Verkehrswert (nur) für den Fall vorsieht, dass über das Vermögen des Gesellschafters der Konkurs eröffnet wird (Festhalten an 6 Ob 142/05h, RdW 2007/493). Eine solche Regelung stellt nämlich eine sittenwidrige Benachteiligung der Gläubiger des Gesellschafters dar und Rechtsfolge dieser Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der betreffenden Satzungsbestimmung (§ 879 Abs 1 ABGB). Diese Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen und begründet ein Eintragungshindernis.

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