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Unwirksamer Verzicht auf offene Entgeltansprüche

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2016/417RdW 2016, 550 Heft 8 v. 18.8.2016

KV-Arbeitskräfteüberlassung: Pkt XIX Z 3

ABGB: § 879

Verzichtet ein AN im Rahmen der Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG, noch bevor er seine Endabrechnung erhalten und die noch ausstehenden Entgeltansprüche überwiesen bekommen hat, ist die Verzichtserklärung unwirksam.

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