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Haftpflichtversicherung - Rechtsschutz

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/408RdW 2016, 542 Heft 8 v. 18.8.2016

VersVG: § 150

Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der Kosten gewährt, die für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlich sind. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen.

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