KSchG: §§ 6, 28, 29
Vom Verbot der Vereinbarung von Zustellfiktionen (§ 6 Abs 1 Z 3 KSchG) sind nur Vertragsbestimmungen ausgenommen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eintritt, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat.