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Verbandsklage: AGB-Klauseln eines Telekom-Unternehmens

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/303RdW 2016, 395 Heft 6 v. 20.6.2016

KSchG: §§ 28, 29

ZPO: § 409

Bei Leistungsurteilen hat das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine angemessene Frist zur Erfüllung der auferlegten "Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäfts" zu setzen. Auf reine Unterlassungsansprüche ist diese Bestimmung grds nicht anzuwenden, es sei denn, die Unterlassungsverpflichtung schließt auch eine Pflicht zur Änderung des gegenwärtigen Zustands ein. Eine Leistungsfrist ist nach mittlerweile gefestigter Rsp daher auch dem Verwender von AGB einzuräumen, wenn ihm im Unterlassungsurteil die Verpflichtung auferlegt wird, einzelne oder alle Vertragsklauseln zu ändern.

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