EuGVVO 2001: Art 5 Nr 1
Der Erwerber einer Staatsanleihe kann sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001 berufen, wenn er gegen den bekl Staat als Emittent der Inhaberschuldverschreibung die Erfüllung der Anleihebedingungen geltend macht (bzw die Nichterfüllung dieser wertpapierrechtlichen Verpflichtungen aus dem Zahlungsversprechen des bekl Staates).