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Insolvenzordnung - genehmigungspflichtige Geschäfte

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2016/252RdW 2016, 330 Heft 5 v. 17.5.2016

IO: §§ 84, 117, 118

§ 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig, mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein.

Die unterbliebene Anhörung des Schuldners gem § 118 IO zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft hat nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge, sondern begründet nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, deren Relevanz im Rekursverfahren darzutun ist. Ist dies - wie hier - im Rekursverfahren unterblieben, kann das im Verfahren vor dem OGH nicht mehr nachgeholt werden.

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