TSchVG: § 9
Einzelne Anleihegläubiger sind von § 9 TSchVG nicht aktiv legitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt vielmehr dem Kurator ein Monopol zu.