Nach Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland ist eine der Voraussetzungen dafür, dass das Besteuerungsrecht für eine im anderen Staat ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit beim Ansässigkeitsstaat bleibt, dass sich der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält. Im Zusammenhang mit der Berechnung der "183-Tage-Frist" der Doppelbesteuerungsabkommen hat das BFG nun klargestellt, dass jeder Tag, an dem der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat - wenn auch nur kurz - anwesend ist (hier: Einreise kurz vor 24.00 Uhr), in diesem Staat als Anwesenheitstag gilt. BFG 20. 1. 2016, RV/1100480/2013.