Ergibt sich die Anordnung zur Leistungserbringung unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es irgendeiner Auftragserteilung an den leistungserbringenden Unternehmer bedarf, dann kann im Zweifel als vorsteuerabzugsberechtigter Empfänger der Leistung derjenige angesehen werden, dem das Gesetz die Kostentragung auferlegt. - VwGH 23. 12. 2015, 2012/13/0122.