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Schiedsvereinbarung durch "gewechselte Schreiben"

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2016/84RdW 2016, 118 Heft 2 v. 18.2.2016

ZPO: § 583

§ 583 Abs 1 ZPO nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer formgültigen Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines "unterzeichneten Schriftstücks", andererseits in der Form "gewechselter Schreiben" (hier: "gewechselte Telefaxe"). Dies wird auch durch die Wortwahl des Gesetzgebers ("entweder ... oder") deutlich gemacht.

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