ZPO: §§ 266
Der Anscheinsbeweis findet auch im Rahmen der privaten Unfallversicherung Anwendung.
Wenn geklagte und fortdauernde Beschwerden erstmals unmittelbar oder kurz nach einem Unfall auftreten, spricht eine Vermutung für eine (Mit-)Kausalität des Unfallereignisses. Auch die Möglichkeit, dass nur bis dahin latente Schäden virulent wurden, schließt zumindest die Vermutung einer Mitkausalität nicht aus. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn festgestellt werden kann, dass der Versicherte ohne den Unfall an den gleichen Beschwerden leiden würde. Führt demnach die Würdigung der Gesamtumstände zu der Annahme, dass die Unfallfolgen sowohl Folge des Unfallereignisses als auch unfallfremder Umstände gewesen sind, so hat der Versicherer zu beweisen, dass allein die unfallfremden Umstände die Gesundheitsschädigung herbeigeführt haben.