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Pfandrecht - Akzessorietät

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2016/63RdW 2016, 105 Heft 2 v. 18.2.2016

ABGB: § 449, § 1368

GmbHG: § 82

Pfandrechte - wie die hier vorliegenden Höchstbetragshypotheken - sind streng akzessorisch. Sie setzen das Entstehen und regelmäßig das Fortbestehen einer Forderung aus einem gültigen Rechtsgrund voraus. Ist die Forderung nichtig oder anfechtbar, so ist es auch das Pfandrecht. Aus dem Grundsatz der Akzessorietät ergibt sich aber keine weitergehende prozessuale Bindungswirkung. Die zur gegenteiligen Ansicht führenden Überlegungen, wonach eine neuerliche Beurteilung des Sachverhalts zu einem vom Vorprozess abweichenden Ergebnis und damit zur Haftung der Pfandschuldnerin führen könnte, beruhen auf dem Gedanken der Entscheidungsharmonie, die aber nach ganz einhelliger jüngerer Rsp keine Bindungswirkung begründen kann. Jedenfalls solange nicht als Hauptfrage urteilsmäßig darauf erkannt wurde, dass die Hauptschuld nicht besteht oder erloschen ist, äußert der im Verfahren zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ergangene Ausspruch keinesfalls eine Rechtskraftwirkung gegen den Pfandbesteller. Das gilt unabhängig davon, ob im Vorverfahren die Klage gegen den persönlich haftenden Schuldner abgewiesen oder - wie hier - dem Begehren des persönlich haftenden Schuldners auf Rückabwicklung wegen Nichtigkeit stattgegeben wurde.

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