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Gesellschafterausschluss - Anerkenntnisurteil

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/22RdW 2016, 26 Heft 1 v. 22.1.2016

UGB: § 140

ZPO: § 395

Ein Anerkenntnisurteil kann nicht gefällt werden, wenn der Bekl zwar in der mündlichen Verhandlung das Klagebegehren auf seinen Ausschluss aus der OHG anerkennt, er jedoch Zug um Zug gegen den Ausschluss bzw die Abtretung der Geschäftsanteile an den Kl (den anderen OHG-Gesellschafter) einen Abfindungsbetrag von 250.000 € begehrt. Ein Anerkenntnisurteil nach § 395 ZPO setzt nämlich eine Erklärung des Bekl voraus, die eindeutig und klar erkennen lässt, dass der Bekl vorbehaltslos ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klagsanspruch anerkennt. Kein Anerkenntnis in diesem Sinn liegt demnach etwa vor, wenn der Bekl den Klagsanspruch nur dann als berechtigt ansieht, wenn seine gleich hohe Gegenforderung anerkannt wird. Damit ist der hier zu beurteilende Fall der Erhebung einer Zug-um-Zug-Einrede vergleichbar, handelt es sich doch auch dabei um eine einschränkende Bedingung.

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