Hat eine GmbH unter Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr Leistungen an einen Gesellschafter erbracht, bestehen Rückgewähransprüche nach § 83 GmbHG. In der Praxis stellt sich im Rahmen der Sanierung von Verstößen häufig die Frage nach der Vergleichsfähigkeit, und zwar nicht nur bezüglich der Rückgewähransprüche selbst, sondern auch in Bezug auf korrespondierende Zinsansprüche.