Bei der Gestaltung des Mietrechts hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, in dem er wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Interessen berücksichtigen kann.
Bei der Gestaltung des Mietrechts hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, in dem er wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Interessen berücksichtigen kann.