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Eingeschränkte Anwendbarkeit von § 39 Z 3 und 5 BAO bei Vereinen

SteuerrechtDr. Christian HammerlRdW 2016/577RdW 2016, 780 Heft 11 v. 17.11.2016

Unter Sacheinlage iSd § 39 Z 3 und 5 BAO ist eine Einlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zu verstehen. Daher ist § 39 Z 3 und 5 BAO, soweit er auf die Rückzahlung von eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen Bezug nimmt, auf Vereine nicht anwendbar.

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