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Schiedsspruch - keine Ordre-public-Widrigkeit

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2015/500RdW 2015, 566 Heft 9 v. 16.9.2015

ZPO: § 611

AEUV: Art 101, Art 102

Nur dann, wenn es mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) kommt, berechtigt dies zur Anfechtung des Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO. Maßgebend ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung.

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