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VwGH: Aufteilungsverbot bei großzügiger Parkanlage

SteuerrechtRdW 2015/462RdW 2015, 527 Heft 8 v. 18.8.2015

Mietet der Augenarzt für Ordinationszwecke ein Gebäude samt dazugehöriger großzügiger Parkanlage, gilt in Bezug auf die Parkanlage (den Garten) das Aufteilungsverbot. - VwGH 17. 6. 2015, 2011/13/0048.

Ein Augenarzt mietete zu einem einheitlichen Mietzins ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude inkl großzügiger vornehmer Parkanlage (Größe ca 5.000 m2), um in dem Gebäude seine Ordination zu betreiben (Ordinationsgebäude).

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