ABGB: §§ 1295, 1299
Im vorliegenden Fall wurde dem Anleger nicht bloß zu einem einmaligen Investment geraten, sondern darüber hinaus die (uneingeschränkte) Empfehlung erteilt, auch in den nächsten Jahren anlässlich von Kapitalerhöhungen die günstige Chance zum Erwerb weiterer derartiger (angeblich risikoloser) Wertpapiere zu nutzen. Ein etwaiger