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Keine Verbandsklage nach § 29 KSchG in Arbeitsrechtssachen

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred Lindmayr/Barbara TumaRdW 2015/411RdW 2015, 447 Heft 7 v. 17.7.2015

KSchG: § 29

ASGG: § 54

Verwenden AG iZm Arbeitsverhältnissen in Vertragsformblättern oder "Allgemeinen Arbeitsbedingungen" gesetzwidrige Klauseln, können sie nicht mittels Verbandsklage von den in § 29 KSchG aufgezählten Institutionen (ua Bundesarbeitskammer, ÖGB) auf Unterlassung geklagt werden. Das ASGG regelt in § 54 selbst zwei Möglichkeiten, besondere Feststellungsverfahren in Arbeitsrechtssachen zu führen, wodurch dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis von AN (und AG) ausreichend Rechnung getragen wird. Die vom Gesetzgeber zu weit gefassten Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28 - 30 KSchG sind daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.

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