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EuGH: Bekanntmachungspflicht bei Auftragswert von 58.600 €?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: RA Dr. Matthias Öhler/RA Dr. Dagmar MalinRdW 2015/398RdW 2015, 436 Heft 7 v. 17.7.2015

AEUV: Art 49, 56, Grundregeln und allgemeine Grundsätze

EuGH 16.04.2015, C-278/14 , SC Enterprise Focused Solutions

Der EuGH hatte als Vorfrage zu entscheiden, ob an einem Auftrag über die Lieferung von Computersystemen und Computerhardware an ein rumänisches Spital mit einem geschätzten Auftragswert von ungefähr 58.600 € netto angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehen könnte und damit die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEUV, insb die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, einzuhalten wären.

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