vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kündigungsentschädigung: Anrechnung einer Ausbildungsbeihilfe des AMS?

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/345RdW 2015, 382 Heft 6 v. 16.6.2015

ABGB: § 1162b

AngG: § 29

Wurde die Entlassung eines Lehrlings nachträglich für rechtsunwirksam erkannt und dem Lehrling eine Kündigungsentschädigung zugesprochen, muss er sich die in der Zwischenzeit vom AMS bezogene Aus- und Weiterbildungsbeihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts gem § 35 AMSG nur dann als anderweitigen Erwerb iSd § 1162b ABGB (bzw § 29 Abs 1 AngG) auf die Kündigungsentschädigung anrechnen lassen, wenn er nach der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS nicht verpflichtet ist, im Fall der nachträglichen Zuerkennung einer Kündigungsentschädigung die für den kongruenten Zeitraum erhaltene Aus- und Weiterbildungsbeihilfe zurückzuzahlen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte