Eine Konkurrenzklausel kann - ausnahmsweise - auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber-Kündigung wirksam sein, wenn der Arbeitgeber erklärt, dafür das zuletzt bezogene Entgelt weiterhin zu leisten (Karenzabgeltung). Da in diesem Fall somit wechselseitige finanzielle Ansprüche bestehen (weil den aus einem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel resultierenden Ansprüchen des Arbeitgebers der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der Karenzabgeltung bei Beachtung der Konkurrenzklausel gegenübersteht), ergeben sich aus der erhöhten Komplexität auch zusätzliche Probleme im Vergleich zur Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ohne Karenzabgeltung. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit diesen Fragestellungen.