ABGB: §§ 1295, 1299
Die Vorteilsanrechnung (der Vorteilsausgleich) betrifft den Fall, dass das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers beim Geschädigten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile auslöste.
Bei der vorliegenden Schadenersatzklage wegen einer Fehlberatung durch den Anlageberater hat keine Vorteilsanrechnung zu erfolgen, weil Schaden und Vorteil nicht im selben Tatsachenkomplex wurzeln: Die unrichtige Beratung der kl Anleger durch die beklP im Jahr 2007 brachte den Kl ausschließlich den Nachteil, der darin bestand, dass sie die Aktien im Jahr 2009 zu einem geringeren Verkaufspreis verkauften. Der von der beklP ins Treffen geführte "Vorteil" beruht hingegen nicht auf der Fehlberatung durch die beklP im Jahr 2007, sondern auf der - aufgrund einer Beratung der beklP - im Jahr 2009 gefassten Anlageentscheidung der Kl, die mit dem unmittelbar haftungsbegründenden Verhalten der beklP nicht in dem von der Rsp geforderten sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Fehlberatung steht.