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Der kleine Verein und der große Abschlussprüfer

WirtschaftsrechtRA Dr. Thomas Höhne/RA Mag. Alexander KoukalRdW 2015/316RdW 2015, 358 Heft 6 v. 16.6.2015

Nach Auffassung des BM für Kunst und Kultur11Nach einer Einzelerledigung zu einer Förderung im Kunstbereich. ist ein "kleiner" Verein wie ein "großer" zu behandeln, wenn er freiwillig einen Abschlussprüfer bestellt. In diesem Fall wären dann auch von einem kleinen Verein die Bestimmungen über den erweiterten Jahresabschluss anzuwenden. Eine solche Auffassung erscheint allerdings nicht haltbar und würde zahlreiche Vereine ungerechtfertigt belasten.

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