§ 20 Abs 1 MeldeG räumt dem Eigentümer eines Hauses das Recht ein, eine Meldeauskunft über alle dort angemeldeten Personen zu erhalten. Der VwGH lehnt die im AB 329 BlgNR GP XVIII, 2 zu § 20 Abs 1 MeldeG (in der Stammfassung BGBl Nr 1992/9) vertretene Meinung ab, dass Wohnungseigentümer von der Meldeauskunft ausgeschlossen werden. Nach Ansicht des VwGH kann jeder Wohnungseigentümer eine Meldeauskunft zu den in seinem Wohnungseigentumsobjekt gemeldeten Personen verlangen. VwGH 17. 3. 2015, Ra 2014/01/0116.