ABGB: § 886
IO: § 156a
Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden gem § 156a Abs 1 IO (bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010 BGBl I 2010/29: § 156 Abs 4 Satz 1 KO) für diejenigen Gläubiger hinfällig, denen gegenüber der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. Nach § 156a Abs 2 IO ist ein solcher Verzug erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.