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Arbeitnehmerschutzmaßnahmen bei Arbeiten in Betriebseinrichtungen

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/52RdW 2015, 45 Heft 1 v. 26.1.2015

ASchG: § 109 Abs 2, § 130

AAV: § 70

Wenn in Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen) Arbeiten durchgeführt werden, ist gem § 60 Abs 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zum einen eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, die die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet, zum anderen muss die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein. Unter Betriebseinrichtungen iS dieser Bestimmung sind aber nur Einrichtungen zu verstehen, die bei der Arbeit benutzt werden, nicht auch Erzeugnisse, die in der Arbeitsstätte hergestellt werden.

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