DSG 2000: §§ 4, 9 Z 11
ArbVG: § 89 Z 1
Das Grundrecht auf Datenschutz steht dem Recht des BR auf Einsicht in Lohnabrechnungen, Krankenstandsaufzeichnungen und sonstige, die AN betreffende Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegen. Der AG kann somit dem BR die Einsicht in diese Unterlagen nicht mit dem Hinweis verwehren, dass sich der betroffene AN gegen die Übermittlung der Unterlagen an den BR ausgesprochen hat und deren Geheimhaltung wünscht.