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Kammerumlagen 2015 - keine Änderungen

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/13RdW 2015, 7 Heft 1 v. 26.1.2015

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ zum DB, Kammerumlage II) gemäß § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert (Wien: 0,40 %; NÖ: 0,40 %; Bgld: 0,44 %; OÖ: 0,36 %; Slbg: 0,42 %; Tirol: 0,43 %; Vlbg: 0,39 %; Stmk: 0,39 %; Ktn: 0,41 %). Auch die von allen Mitgliedern der Wirtschaftskammer Österreich zu entrichtende Kammerumlage gemäß § 122 Abs 1 WKG (Kammerumlage I) beträgt im Jahr 2015 unverändert 3,0 vT der Bemessungsgrundlage (Gesamtbetrag der Vorsteuern).

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