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Verbotene Preisabsprachen im Lebensmitteleinzelhandel - Geldbuße in Höhe von 30 Mio €

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/673RdW 2015, 784 Heft 12 v. 17.12.2015

AEUV: Art 101

KartG 2005: §§ 1, 29, 30

Der Geldbuße kommt nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zu. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Der Zweck der Geldbußen besteht nämlich darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen.

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