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KollV-Elektrizitätsunternehmen: Entgeltanspruch bei Bereitschaftsdienst

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/619RdW 2015, 729 Heft 11 v. 17.11.2015

KollV-Elektrizitätsunternehmen/Ang: § 25 Abs 2

KollV-Elektrizitätsunternehmen/Arb: Abschnitt XVI Pkt 2

Im Fall des Fehlens einer (kollektivvertraglich vorgesehenen) BV über die Rufbereitschaft und deren Vergütung in einem Elektrizitätsunternehmen gebührt jenen DN, die in den Bereitschaftsdienst einbezogen sind und dabei ihren Aufenthaltsort so wählen müssen, dass sie nicht mehr als 30 Autofahrminuten vom geplanten Einsatzort entfernt sind, eine Entlohnung nach den KV-Bestimmungen über die "Ruferreichbarkeit" gem § 25 Abs 2 KollV-Elektrizitätsversorgungsunternehmen/Ang bzw Abschnitt XVI Pkt 2 KollV-Elektrizitätsversorgungsunternehmen/Arb (und nicht die geringere Vergütung für "allgemeine Erreichbarkeit").

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