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Feuerversicherung - Wieder­herstellungsklausel

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/606RdW 2015, 717 Heft 11 v. 17.11.2015

B-VG: Art 7

VersVG: § 97

Ist der Feuerversicherer nach den Versicherungsbedingungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer gem § 97 VersVG die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist.

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