Nach dem VwGH (siehe RdW 2014/238) hegt nun auch der VfGH Bedenken an der Gesetzmäßigkeit des § 1 Z 10 AuslBVO, BGBl 1990/609 idF BGBl II 2006/54, wonach ausländische Au-pair-Kräfte vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, wenn das AMS für sie eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Nach Einschätzung des VfGH fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Festlegung der Zuständigkeit des AMS zur Entscheidung über Anzeigebestätigungen für Au-pair-Kräfte. § 1 Abs 4 AuslBG ermächtigt den BMASK zwar dazu, bestimmte Personengruppen von Ausländern vom AuslBG auszunehmen, dürfte aber keine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, Kriterien für die Ausnahme einzelner Personengruppen von Ausländern vom Anwendungsbereich des AuslBG festzulegen. VfGH 16. 6. 2014, B 1472/2013.