Das Verhalten, das durch einen Hausdurchsuchungsbefehl aufgedeckt werden soll, muss kein aktuelles Geschehen, sondern kann grundsätzlich auch ein in der Vergangenheit liegender abgeschlossener Sachverhalt sein. Solange ein bestimmtes Verhalten als kartellrechtswidrig verfolgt werden darf, kann es auch mit allen der Ermittlungsbehörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden erforscht werden. OGH als KOG 6. 5. 2014, 16 Ok 3/14.