Wurde eine Beteiligung nach Art III UmgrStG eingebracht, so ist der Teilwert bei der Einbringung (und nicht der seinerzeitige Anschaffungswert beim Einbringenden) die Obergrenze für die Zuschreibung nach § 6 Z 13 EStG.
Wurde eine Beteiligung nach Art III UmgrStG eingebracht, so ist der Teilwert bei der Einbringung (und nicht der seinerzeitige Anschaffungswert beim Einbringenden) die Obergrenze für die Zuschreibung nach § 6 Z 13 EStG.