ABGB: §§ 16, 1330
DSG: § 32
Es besteht kein Auskunftsanspruch des Überwachten gegen den Privatdetektiv betreffend dessen Auftraggeber, um einen Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Für eine solche Auskunftsverpflichtung gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage (auch nicht konkludent). Außerdem würde der Anspruch auf Preisgabe dieses Wissens voraussetzen, dass der Privatdetektiv dem Überwachten gegenüber zum Schutz seiner privaten Sphäre verpflichtet wäre. Das Bestehen einer solch allgemeinen (außervertraglichen) Fürsorgepflicht ist allerdings nicht zu erkennen.