EStG 1988: § 16 Abs 2
VBG 1948: § 49r Abs 4
Ist ein Assistent im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses an einer Universität beschäftigt und steht bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfertigung fest, dass aufgrund eines erneuten Dienstverhältnisses zur Universität nach § 49r Abs 4 VBG 1948 eine Kürzung der Abfertigung zu erfolgen hat, spricht die wirtschaftliche Betrachtungsweise dafür, dass nur von einem tatsächlichen Zufluss in Höhe des gekürzten (und nicht des gesamten) Abfertigungsbetrags auszugehen ist, sodass eine Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen iSd § 16 Abs 2 EStG nicht vorliegt.