ABGB: § 1489
Vor dem 1. 3. 2013 galten für die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs bei Verstößen gegen innerstaatliches oder gemeinschaftsrechtliches Kartell- und Wettbewerbsrecht uneingeschränkt § 1489 ABGB und die dazu ergangene Rsp.
Das Vorliegen von Medienberichten über einen möglichen Kartellrechtsverstoß der (hier) Bekl reicht nicht generell für den Beginn der Verjährung aus; ob dies der Fall ist oder nicht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Ankündigung der Kl, eine Schadenersatzklage gegen die Teilnehmer des Kartells einbringen zu wollen, bedeutet auch noch nicht, dass die Kl bereits damals über ausreichendes inhaltliches Wissen verfügte, um eine Prozessführung erfolgreich gestalten zu können.