WAG 1996: §§ 14, 15
§ 15 Abs 1 WAG 1996 schuf eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die - außer bei einer (hier nicht vorliegenden) Verletzung von § 14 Z 2 und Z 3 WAG 1996 - nicht als Schutzgesetz zu qualifizieren war, sondern vor- und nebenvertragliche Pflichten konkretisierte.