UGB: § 142
Nach § 142 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. Mangels Vorliegens einer Lücke ist daher § 142 UGB und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge auf Genossenschaften nicht anzuwenden; somit auch nicht im vorliegenden Fall einer Übertragung aller Genossenschaftsanteile auf eine GmbH als letzte Genossenschafterin.