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Einbringung aller Genossenschaftsanteile in eine GmbH

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/298RdW 2014, 266 Heft 5 v. 16.5.2014

UGB: § 142

Nach § 142 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. Mangels Vorliegens einer Lücke ist daher § 142 UGB und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge auf Genossenschaften nicht anzuwenden; somit auch nicht im vorliegenden Fall einer Übertragung aller Genossenschaftsanteile auf eine GmbH als letzte Genossenschafterin.

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