Die Verbraucherkreditrichtlinie1 ist eine Maßnahme gegen die Überschuldung der privaten Haushalte.2 Nach ihrem Art 8 haben alle Mitgliedstaaten der EU zu gewährleisten, dass jeder Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrages mit einem Verbraucher dessen Kreditwürdigkeit anhand ausreichender Informationen bewertet, die er ggf bei ihm selbst oder erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus den infrage kommenden Datenbanken einholt. In Erwägungsgrund 26 ist erläutert, dass sie dafür verantwortlich sein sollen, in jedem Einzelfall die Kreditwürdigkeit zu prüfen. Das führt zur Frage, wie der österreichische Gesetzgeber die Vorgaben des Richtliniengebers umgesetzt hat und wie die betreffenden Bestimmungen zu verstehen sind.