Vierte RL 78/660/EWG idF
RL 2006/46/EG: Art 57
Gem Art 57 RL 78/660/EWG müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser RL über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses nicht auf Gesellschaften anwenden, die ihrem Recht unterliegen und Tochterunternehmen iSd RL 83/349/EWG sind, sofern die Voraussetzungen nach den Buchst a bis g dieses Artikels erfüllt sind. Art 57 Buchst a RL 78/660/EWG verlangt, dass das Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. Das Mutterunternehmen kann für die Zwecke der Anwendung der Befreiung dem Recht irgendeines Mitgliedstaats der EU unterliegen und nicht allein dem Recht des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens, das diese Befreiung in Anspruch nehmen möchte.