BVergG 2006: § 99 Abs 2,
§ 97 Abs 2
Auftraggeber sind verpflichtet, in Ausschreibungsunterlagen und Verträgen die ÖNORM A 2060 ("Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen") heranzuziehen. Abweichungen sind zulässig, um die Ausschreibung an die Besonderheiten des einzelnen Auftrags anzupassen.