1. Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv § 4 UrhG sein. Dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und anderen Gestaltungsmitteln) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer (Kameramann, Regisseur, Kommentator) erlauben. Die öffentliche Wiedergabe eines solchen Sportereignisses ist ohne Zustimmung der Berechtigten nach § 18 UrhG unzulässig.