Im Zuge der Umsetzung des Basel-III Pakets wurde die Zusammensetzung der anrechenbaren Eigenmittel von Kreditinstituten geändert. Zur besseren Verlustabfederung wurde hierbei das zusätzliche Kernkapital, Additional Tier 1 Capital (AT1), eingeführt. Hinsichtlich der auf AT1 zu leistenden Vergütungen stellt sich die Frage der Abzugsfähigkeit und damit einhergehend der ertragsteuerlichen Einordnung des AT1 als Eigen- oder Fremdkapital. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Thematik basierend auf den allgemeinen Abgrenzungskriterien von Eigen- und Fremdkapital im österreichischen Ertragsteuerrecht.