dSGB: § 106 Abs 3
AEUV Art 56
Kommt es in Österreich zu einem Arbeitsunfall mit Beteiligung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) Unfallversicherten, so kann sich der ausländische Versicherte auf das nach seinen nationalen Vorschriften geltende Dienstgeberhaftungsprivileg berufen. Die Nichtanwendung des Haftungsprivilegs würde die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union empfindlich beeinträchtigen.