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Ausbildungskostenrückersatz: Ausbildung ohne Prüfung

Arbeitsrecht JudikaturAusbildungskostenRdW 2014/50RdW 2014, 35 Heft 1 v. 23.1.2014

AVRAG § 2d

EO § 293

1. Ausschlaggebendes Kriterium für eine "erfolgreich absolvierte" Ausbildung ist, ob die vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Ist für eine Ausbildung keine Qualifikationsprüfung vorgesehen, kommt es für den Ausbildungserfolg darauf an, dass dem AN ein bestimmtes Wissen und bestimmte Fähigkeiten (Know-how) so vermittelt wurden, dass er darüber verfügen und sie einsetzen kann. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass auch ohne Prüfungsnachweis erworbene Spezialkenntnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgefragt und bewertet werden.

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